Studium an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Hier finden Sie Infos zu unseren Bachelor-Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale VWL oder Wirtschaftsinformatik. Zudem werden die Master-Studiengänge BWL, VWL, Internationale VWL, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft angeboten. Die Diplomstudiengänge laufen momentan aus.

Hinweise zum Widerspruchsverfahren

Wichtig: Die nachfolgenden Hinweise haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Es handelt sich hierbei lediglich um Ratschläge bzw. Hinweise, die auf den Erfahrungen der Studienberater der Fakultät basieren.

Grundsätzlich besteht bei einem Ablehnungsbescheid die Möglichkeit, sich noch einmal (jedoch nicht mehrmals) in einem späteren Semester zu bewerben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, wenn sich in der Zwischenzeit etwas an Ihrer Qualifikation bzw. Eignung verändert hat.

Falls Sie der Auffassung sind, dass ein auf Ihrem Bescheid aufgeführter Ablehnungsgrund unzutreffend ist, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie hierbei die Einspruchsfrist und die Vorgehensweise, die in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt ist, genannt wird. Falls Sie Widerspruch einlegen, ist dieser an den Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften zu richten.

Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus §4 der Prüfungsordnung in Verbindung mit Anlage 1. Ein Widerspruch hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie darin klar und nachvollziehbar darlegen, warum die im Ablehnungsbescheid aufgeführten Ablehnungsgründe bei Ihnen unzutreffend sind. Der Widerspruch kann zwar formlos (d.h. als normaler Brief) eingelegt werden, Sie können die Bearbeitung jedoch erheblich vereinfachen, wenn die einzelnen Ablehnungsgründe und Ihre Erwiderung darauf aus der Struktur des Textes klar ersichtlich werden.

Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs kann wegen der erneuten Prüfung einige Wochen in Anspruch nehmen. Bitte nehmen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstatus Abstand. Wir bemühen uns, Ihnen eine schnelle Rückmeldung zukommen zu lassen. Diese senden wir per Post an die bei der Bewerbung hinterlegte Adresse, es sei denn, Sie geben beim Widerspruch an, dass eine andere Adresse verwendet werden soll. Es gibt mehrere mögliche Fälle, wie diese Rückmeldung aussehen kann:

  • Ihrem Widerspruch wird stattgegeben, d.h. der Bescheid wird geändert und Sie erhalten eine Zulassung.
  • Der Ablehnungsbescheid wird unverändert aufrecht erhalten, da der Widerspruch unzutreffend ist. Sie erhalten dazu eine begründete Stellungnahme.
  • Der Ablehnungsbescheid wird geändert, d.h. es werden andere Ablehnungsgründe genannt, die einer Zulassung entgegenstehen. Auch hierzu erhalten Sie eine begründete Stellungnahme.

Für die Anfertigung der informellen Stellungnahme, die die Fakultät im Falle der Aufrechterhaltung der Ablehnung versendet, entstehen Ihnen keine Kosten. Wünschen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid, ist dieser jedoch kostenpflichtig (75 EUR, Stand Juni 2010).

Wenn Sie bei Ihrem Widerspruch einzelne Aspekte eines Ablehnungsgrundes widerlegen wollen und dies nicht anhand der Bewerbungsunterlagen, die Sie bereits eingereicht haben, nachvollziehbar ist, müssen Sie zusätzliche Nachweise bzw. Dokumente bereitstellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Unterlagen bzw. Prüfungsleistungen, die zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung nicht verfügbar waren, nicht nachträglich mit einem Widerspruch eingereicht werden können, um Ihre Qualifikation oder Eignung verbessern. Maßgeblich ist die Qualifikation und Eignung zum Zeitpunkt der Bewerbung.

Erläuterungen zu einzelnen Ablehnungsgründen

Die nachfolgende Aufstellung soll Verständnisfragen klären, die in der Vergangenheit bei einigen Ablehnungsgründen in der Studienberatung beantwortet wurden. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die einzelnen Ablehnungsgründe besser zu verstehen. Wegen der Vielzahl an Bewerbungen, die durch unsere Faukltät bearbeitet werden müssen, möchten wir Sie möglichst bitten, von individuellen Rückfragen abzusehen. Vielen Dank!

Es konnte kein einschlägiger Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss nachgewiesen werden, dessen inhaltliche und methodische Anforderungen denen des jeweiligen Bachelorstudiengangs an der Universität Regensburg entsprechen (Prüfungsordnung §4 Abs. 2).

Sie haben bei Ihrer Bewerbung möglicherweise keinen einschlägigen (also thematisch verwandten) Hochschulabschluss nachgewiesen. Möglicherweise ist der Abschluss zwar einschlägig, jedoch ist er hinsichtlich der inhaltlichen bzw. methodischen Anforderungen nicht mit dem zugehörigen Bachelor-Studiengang vergleichbar.

Kein Beleg für einschlägiges Wissen im Bereich XXX, nachgewiesen durch mind. 24 Kreditpunkte, die einem der Module XXX, XXX, XXX oder XXX zuzuordnen sind.

Die Masterstudiengänge an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sind konsekutiv, d.h. sie bauen inhaltlich direkt auf die zugehörigen Bachelorstudiengänge an der Fakultät auf. Um den Master-Studiengang erfolgreich studieren zu können, ist es daher erforderlich, dass Sie einen Studiengang besucht haben, in dem Sie Kenntnisse in Themengebieten erlangt haben, die einem der Schwerpunkte des Bachelorstudiengangs an unserer Fakultät entsprechen. Dies ist durch den Besuch von Kursen (nicht Seminaren oder durch die Bachelorarbeit!) im Umfang von mind. 24 Kreditpunkten nachzuweisen. Diese Kurse müssen inhaltlich den Kursen bzw. Themengebieten der Schwerpunkte in unserer Fakultät entsprechen. Aus den Unterlagen geht offenbar nicht hervor, dass in dem qualifizierenden Studiengang, mit dem Sie sich für den Master-Studiengang bewerben, entsprechende Kurse im geforderten Umfang besucht wurden. Die Kurse, die zu den Schwerpunkten gehören, können den Studienablaufplänen auf der Internetseite der Fakultät entnommen werden.

Methodenkompetenz im Bereich Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Statistik und zusätzlich bei den Masterstudiengängen Volkswirtschaftslehre und IVWL (MOE) im Bereich Ökonometrie konnte nicht nachgewiesen werden.

Aus Ihren Unterlagen war offenbar nicht ersichtlich, dass Sie Kurse aus den genannten Themengebieten besucht haben bzw. waren die erzielten Leistungen nicht ausreichend, um die geforderte Methodenkompetenz nachzuweisen.

Leistungsbereitschaft, dokumentiert beispielsweise durch gute Studienleistungen, insbesondere in Fächern, die dem jeweiligen Masterstudiengang zuzuordnen sind, kurze Studienzeit oder intensiv verfolgte außerfachliche Aktivitäten, konnte nicht nachgewiesen werden.

Die bei Ihrer Bewerbung angegebene bzw. nachgewiesene Abschluss- oder Durchschnittsnote ist offenbar entweder schlechter als die in der Prüfungsordnung genannte Mindestnote (2,5) oder die Leistungen in den Fächern, die dem Masterstudiengang zugeordnet sind, also z.B. Fächer aus einzelnen Studienschwerpunkten, sind nicht gut genug. Es werden hierbei lediglich die Leistungen betrachtet, die zum Zeitpunkt der Bewerbung offiziell nachgewiesen sind. Leistungen, die im laufenden Semester erbracht werden, können nicht herangezogen werden. Offenbar lieferten Ihre Bewerbungsunterlagen auch keine weiteren Anhaltspunkte, die Rückschluss auf Ihre Leistungsbereitschaft zuließen.

Motivation, dokumentiert beispielsweise durch absolvierte Nebenfächer, absolvierte Praktika, einschlägige Berufspraxis, konnte nicht nachgewiesen werden.

Aus Ihren Bewerbungsunterlagen ging offenbar nicht deutlich genug hervor, dass Sie motiviert sind, den Studiengang, auf den Sie sich beworben haben, zu studieren.

Fähigkeit, erlernte Methoden und erworbenes inhaltliches Wissen bei der Einordnung und Bewertung wirtschaftlicher Sachverhalte sowie bei der Beantwortung konkreter Fragestellungen einzusetzen, konnte nicht nachgewiesen werden.

Offenbar war aus Ihren Unterlagen nicht genügend ersichtlich, dass der qualifizierende Studiengang  bzw. die darin vermittelten Inhalte einen ausreichenden Bezug zu dem gewünschten wirtschaftswissenschaftlichen Master-Studiengang haben.

Es wurde kein Abschlusszeugnis vorgelegt bzw. ein Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 Kreditpunkten konnte nicht erbracht werden (Prüfungsordnung §4 Abs. 5).

Die Prüfungsordnung fordert, dass Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 150 Kreditpunkte im qualifizierenden Studiengang nachweisen. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob Sie diese Schwelle im Laufe des aktuellen Semesters überschreiten.