Häufig gestellte Fragen
- Wo ist geregelt, welche Aufgaben der Studiendekan hat?
- Wo erfahre ich, wie das Studium (Bachelor, Master) abläuft?
- Wie lauten die Öffnungszeiten der Studienberatung?
- Wann wird man von Studienbeiträgen in einem Studiengang an der Wiwi-Fakultät befreit?
- Abiturienten mit einem Schnitt von 1,7 oder besser werden bekanntlich in den ersten drei Fachsemestern von Studienbeiträgen befreit. Ich habe keinen Schnitt von 1,7 oder besser im Abitur gehabt, dafür sind meine Studienleistungen durchschnittlich besser als 1,7. Könnte ich in dem Fall auch von den Studienbeiträgen befreit werden?
- Werden Studierende, die ein Bachelor-Studium mit Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik als 2. Hauptfach studieren, ebenfalls von Studienbeiträgen befreit, wenn Sie ein Abi mit 1,7 oder besser haben?
- Ich habe gehört, dass es an anderen Fakultäten oder Universitäten Studienbeitragsbefreiung im Falle chronischer Krankheiten oder Behinderung, Hochbegabung (IQ-Testergebnis oder hervorragende Studienleistungen), sozialem Engagement, Elternschaft, Tätigkeiten als Hilfskraft oder aufgrund besonderer Auszeichnungen gibt. Ist dies auch bei uns möglich, und gibt es Ausnahmefälle oder -regelungen?
- Kann ich mich von Studienbeiträgen bei einem Zweitstudium befreien lassen?
- Ich möchte von meiner jetzigen Hochschule an die Universität Regensburg in einen Bachelorstudiengang wechseln. Ist dies im laufenden Studienbetrieb möglich, also zu einem höherem als dem ersten Fachsemester? Und was ist hierbei zu beachten?
- Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber eines Master-Studiengangs an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erfüllen?
- Wie läuft das spezifische Eignungsverfahren im Masterstudiengang ab?
- Können mangelnde Deutschkenntnisse zu einem Anlehnungsbescheid führen?
- Was verdient man so als Absolvent?
- Wann und wo werden die Prüfungstermine für das laufende Semester veröffentlicht?
- Wie viele Bachelorkurse aus dem Auslandsstudium kann ich mir im Master anrechnen lassen?
- Kann ich Master-Kurse vorziehen und bereits während des Bachelor-Studiums belegen?
- Kann ich die Noten aus vorgezogenen Master-Prüfungen im Bachelor-Studiengang einbringen?
- Ich habe einen Ablehnungsbescheid enthalten, der damit begründet ist, dass meine Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen wurde. Ich habe aber meiner Bewerbung Nachweise für meine zahlreichen außerfachlichen Aktivitäten beigelegt.
- Ist es möglich, im Wahlmodul die vorgegebene Kreditpunktzahl zu überschreiten?
- Ich bin vorläufig im Master immatrikuliert und muss innerhalb des 1. Master-Semesters mein Bachelor-Zeugnis in der Studentenkanzlei vorlegen. Ich habe alle Prüfungsleistungen, die zum Bestehen des Bachelor-Studiengangs nötig sind, im 1. Semester abgelegt. Die Korrektur dauert jedoch so lang, dass ich das Zeugnis nicht rechtzeitig erhalten werde. Was soll ich tun?
- Ich bin vorläufig im Master immatrikuliert und muss innerhalb des 1. Master-Semesters mein Bachelor-Zeugnis in der Studentenkanzlei vorlegen. Ich konnte jedoch krankheitsbedingt nicht alle ausstehenden Prüfungsleistungen, die zum Bestehen des Bachelor-Studiengangs nötig sind, im 1. Mastersemester ablegen. Somit kann ich auch das Bachelorzeugnis nicht fristgerecht vorlegen. Was kann ich tun?
Wo ist geregelt, welche Aufgaben der Studiendekan hat?
Die Aufgaben des Studiendekans sind in Art. 30 des Bayerischen Hochschulgesetzes (i.d.F. v. 23. Mai 2006, GVBl. S.259) festgelegt.
(1) Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekan oder Studiendekanin) für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekane oder Studiendekaninnen vorsehen. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat einen Studiendekan oder eine Studiendekanin; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Der Studiendekan oder die Studiendekanin
- wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
- ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
- berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
- erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
- unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
- soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen.
(3) Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekanen und Studiendekaninnen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Wo erfahre ich, wie das Studium (Bachelor, Master) abläuft?
Auf der Webseite zum Bachelor und Master befinden sich Studienpläne, die den typischen Ablauf des Bachelor-Studiums beschreiben. Das Bachelor-Studium ist in 2 Phasen eingeteilt. In der ersten Vorlesungswoche (sog. Bachelor-Einführungswoche) finden Einführungsveranstaltungen in die erste Studienphase statt. Jedes Jahr im November findet eine von der Fachschaft organisierte Informationsveranstaltung für die 2. Studienphase des Bachelor statt, die man im 3 Semester besuchen sollte.
Wie lauten die Öffnungszeiten der Studienberatung?
Die Öffnungszeiten der Studienberatung werden auf der Seite der Studienberatung veröffentlicht. Dies ist die erste Anlaufstelle. Auch die Fachschaft fürht eine Fachstudienberatung durch. Wenn es ganz schwierig werden sollte, steht auch der Studiendekan zur Beratung zur Verfügung.
Wann wird man von Studienbeiträgen in einem Studiengang an der Wiwi-Fakultät befreit?
Studierende, die das Abitur mit der Note 1,7 oder besser bestanden haben, werden in den ersten drei Semestern ihres Bachelor-Studiums von den Studienbeiträgen befreit (Beschluss des Fachbereichsrats vom 6.6.07).
Von den Studierenden ohne Abitur (z.B. Ausländer oder zweiter Bildungsweg) werden prozentual ebenso viele (wie immatrikulierte Abiturienten mit 1,7 oder besser) rückwirkend befreit. Grundlage sind hier die Studienleistungen. Bereits bezahlte Studienbeiträge werden Ihnen dann zurückgezahlt.
Eine Befreiung von Studienbeiträgen im Master-Studium ist an unserer Fakultät bisher nicht vorgesehen.
Abiturienten mit einem Schnitt von 1,7 oder besser werden bekanntlich in den ersten drei Fachsemestern von Studienbeiträgen befreit. Ich habe keinen Schnitt von 1,7 oder besser im Abitur gehabt, dafür sind meine Studienleistungen durchschnittlich besser als 1,7. Könnte ich in dem Fall auch von den Studienbeiträgen befreit werden?
Nein. Allerdings gilt für (ausländische) Studenten ohne Abitur, dass die Studienleistungen der ersten drei Semester für die rückwirkende Befreiung herangezogen werden (siehe hierzu auch die Antwort auf die vorhergehende Frage).
Werden Studierende, die ein Bachelor-Studium mit Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik als 2. Hauptfach studieren, ebenfalls von Studienbeiträgen befreit, wenn Sie ein Abi mit 1,7 oder besser haben?
Die vom Fachbereich Wirtschaft beschlossene Regelung gilt zunächst nur für Studierende der Bachelor-Studiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (BWL, VWL, IVWL, WInfo). Für Studierende, die BWL, VWL oder WInfo im 2. Hauptfach an der Uni Regensburg studieren, gilt die Regelung nicht.
Auf der Sitzung der Studiendekane am 6. Februar 2008 wurde vorgeschlagen, dass der Vorschlag zur Befreiung von Studienbeiträgen aus dem Hauptfach kommen soll. Studierende, die BWL, VWL oder WInfo im 2. Hauptfach an der Uni Regensburg studieren, können somit nicht von unserer Fakultät befreit werden, da die Fakultät zuständig ist, an der das 1. Hauptfach angesiedelt ist.
Unsere Fakultät ist in den Entscheidungsprozess der Fakultät des 1. Hauptfachs nicht einbezogen, auch handelt es sich nicht etwa um eine Teilbefreiung. Wenn Sie von der Zahlung befreit sind, dann zahlen Sie auch keine Beiträge für das 2. Hauptfach.
Ich habe gehört, dass es an anderen Fakultäten oder Universitäten Studienbeitragsbefreiung im Falle chronischer Krankheiten oder Behinderung, Hochbegabung (IQ-Testergebnis oder hervorragende Studienleistungen), sozialem Engagement, Elternschaft, Tätigkeiten als Hilfskraft oder aufgrund besonderer Auszeichnungen gibt. Ist dies auch bei uns möglich, und gibt es Ausnahmefälle oder -regelungen?
Alleiniger Grund zur Studienbeitragsbefreiung ist ein Abiturnotenschnitt von 1,7 bzw. die entsprechenden Regelungen für ausländische Studierende oder Studierende ohne Abitur. Auch eine Verlängerung der Studienbeitragsbefreiung über die vorgesehenen drei Semester hinaus ist nicht möglich. Es gibt auch keine Ausnahmeregelungen oder Sonderfälle.
Zur Überbrückung finanzieller Notlagen gibt es dennoch einige Möglichkeiten, etwa Stipendien und Studienkredite, die jedoch alle nicht in den Zuständigkeitsbereich der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät fallen. Ansprechpartner hierbei wäre z.B. das Studentenwerk.
Kann ich mich von Studienbeiträgen bei einem Zweitstudium befreien lassen?
Die Hochschulleitung hat eine Befreiung bei Zweitstudien ausgeschlossen. Näheres kann man Ihnen in der Studentenkanzlei sagen.
Ich möchte von meiner jetzigen Hochschule an die Universität Regensburg in einen Bachelorstudiengang wechseln. Ist dies im laufenden Studienbetrieb möglich, also zu einem höherem als dem ersten Fachsemester? Und was ist hierbei zu beachten?
Grundsätzlich ist ein Hochschulwechsel während des Bachelor- oder Masterstudiums nicht zu empfehlen. Wird dennoch ein Wechsel an die Uni Regensburg angestrebt ist folgendes zu beachten:
Sie müssen sich bei der Studentenkanzlei um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bewerben und hierfür auch zugelassen werden. Sollten Sie zugelassen werden, werden Sie zunächst ins erste Fachsemester eingeschrieben und nach eventueller Anerkennung bisheriger Studienleistungen in ein höheres Fachsemester eingestuft.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Studienleistungen ist §17 der Bachelor-Prüfungsordnung. Eine Anerkennung von Kursen anderer Universitäten ist nur dann möglich, wenn die Gleichwertigkeit zu Regensburger Kursen festgestellt ist. Kurse anderer Universitäten sind gleichwertig, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen diesen entsprechen. Über diese Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Dabei orientiert sich der Prüfungsausschuss am Votum des für den jeweiligen Kurs zuständigen Professors. Mit diesem klären Sie am Besten vorab, ob dieser Ihre Kurse anerkennt. Sollte dies der Fall sein, stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Anerkennung von externen Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt. Für Kurse ausländischer Universitäten können andere Regeln gelten (siehe Prüfungsordnung, §17 Abs. 2).
Beachten Sie zusätzlich §20 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung! Wenn Sie Kurse anderer Universitäten anerkannt bekommen haben, werden Sie ggf. ein oder mehrere Semester hochgestuft. Die Prüfungsordnung fordert, dass nach zwei Semestern fünf Kurse sowie nach drei Semestern zehn Kurse bestanden sein müssen!
Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber eines Master-Studiengangs an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erfüllen?
Der verbindliche Wortlaut kann der Bachelor-Master-Prüfungsordung (§ 4 und Anlage 1) entnommen werden. Die folgenden Angaben sind daher unverbindlich:
Erste Voraussetzung ist üblicherweise ein einschlägiger Hochschulabschluss, z.B. ein Bachelor im jeweiligen Studiengang (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Wer sich für den BWL-Masterstudiengang bewirbt, hat also meist einen BWL-Bachelor.
Zweite Voraussetzung ist die Durchschnittsnote dieses Hochschulabschlusses. Sie soll nach 150 abgelegten Kreditpunkten mindestens “gut” (2,5) sein (§ 4 Abs. 2 Punkt b). Man kann sich somit schon im letzten Bachelor-Studiensemester mit seinen bisherigen Studienleistungen bewerben. Bewerber schlechter als 2,5 können ebenfalls zugelassen werden, müssen jedoch ein spezifisches Eignungsverfahren (siehe nächste Antwort) durchlaufen.
Drittens soll der Bewerber nach Abschluss des Bachelor-Studiums fachlich spezifisches Wissen im Umfang von 24 Kreditpunkten besitzen. Regensburger Wiwi-Bachelor-Absolventen haben (nach Abschluss des Bachelor-Studiums) dieses Wissen auf jeden Fall, da es in den Regensburger Bachelor-Studiengängen vermittelt wird. Externe Bewerber sollen Wissen im Umfang von 24 Kreditpunkten auf einem der folgenden Gebiete nachweisen (geregelt in § 4 Abs. 2 Punkt b). Die genannten Gebiete entsprechen den gleichnamigen Modulen der Regensburger Bachelor-Studiengänge.
- Für den BWL-Master: Wertschöpfungsmanagement, Finanzmanagement und -berichterstattung oder Immobilienwirtschaft,
- Für den VWL-Master: Außenwirtschaft, Empirische Wirtschaftsforschung, Finanzmärkte, “Immobilien- und Regionalökonomie” oder “Markt und Staat”,
- Für den IVWL-Master: Internationale VWL,
- Für den Wirtschaftsinformatik-Master: Bankinformatik und Informationssicherheit,
- Für den Immobilienwirtschaft-Master: Immobilienwirtschaft oder Immobilien- und Regionalökonomie.
Externe Bewerber, die dieses fachlich spezifische Wissen nicht im erforderlichen Umfang nachweisen können, durchlaufen ein spezifisches Eignungsverfahren (siehe nächste Antwort). Bewerber für den Studiengang Immobilienwirtschaft müssen ihrer Bewerbung ein einseitiges Motivationsschreiben beifügen. Gegebenenfalls kann dem Bewerber das Bestehen bestimmter Kursprüfungen des Regensburger-Bachelor-Studiengangs auferlegt werden.
- Zur Online-Bewerbung
- Ablauf der Zulassung zum Masterstudium
- Hinweise zum Widerspruchsverfahren
- Weitere Infos zum Masterstudium
Von International Students wird der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt.
Wie läuft das spezifische Eignungsverfahren im Masterstudiengang ab?
Das spezifische Eignungsverfahren müssen nicht alle Bewerber durchlaufen. Bitte lesen Sie zunächst die Antwort zur vorangegangenen Frage.
Im spezifischen Eignungsverfahren werden zunächst die Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien beurteilt:
- vertieftes Wissen auf dem Gebiet des jeweiligen Masterstudiengangs,
- Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten:
- Vorliegen von Methodenkompetenz im Bereich Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Statistik
- und zusätzlich bei den VWL- und IVWL-Masterstudiengängen Volkswirtschaftslehre im Bereich Ökonometrie,
- Leistungsbereitschaft, dokumentiert beispielsweise durch gute Studienleistungen, insbesondere in Fächern, die dem jeweiligen Masterstudiengang zuzuordnen sind, kurze Studienzeit oder intensiv verfolgte außerfachliche Aktivitäten,
- Motivation, dokumentiert beispielsweise durch absolvierte Nebenfächer, absolvierte Praktika oder einschlägige Berufspraxis. Für den Studiengang Immobilienwirtschaft ist außerdem ein einseitiges Motivationsschreiben erforderlich.
Geht aus den vorgelegten Unterlagen die Eignung des Bewerbers nicht eindeutig hervor, kann der Bewerber zu einem 20-minütigen Auswahlgespräch eingeladen werden. Geprüft werden:
- Leistungsbereitschaft,
- Motivation und Auffassungsgabe und
- Fähigkeit, die erlernten Methoden und erworbenes inhaltliches Wissen bei der Einordnung und Bewertung wirtschaftlicher Sachverhalte sowie bei der Beantwortung konkreter Fragestellungen einzusetzen.
Können mangelnde Deutschkenntnisse zu einem Anlehnungsbescheid führen?
Von International Students wird mit der Bewerbung zum Studium der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt. Mangelnde oder nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse sind ein ausreichender Grund für einen Ablehnungsbescheid. Alle Studierenden, die ihren Abschluss an der Universität Regensburg erwerben möchten, müssen die DSH-Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber) ablegen. Die DSH-Prüfung wird u.a. vom Lehrgebiet „Deutsch als Fremdsprache“ organisiert. (Sitzung der Studiendekane am 8. Juli 2009)
Was verdient man so als Absolvent?
Bayern hat als erstes Bundesland eine landesweit repräsentative und langfristig angelegte Absolventenstudie für eine breite Auswahl an Fächern ins Leben gerufen: das Bayerische Absolventenpanel (BAP). Diese gibt auch Auskunft über das zu erwartende Einstiegseinkommen eines Absolventen. Die Absolventenbefragung, die an der Fakultät regelmäßig durchgeführt wird, gibt ebenfalls Aufschluss über die Einstiegsgehälter.
Wann und wo werden die Prüfungstermine für das laufende Semester veröffentlicht?
Die Fachschaft Wirtschaft hat für die Zeit ab dem WS2008/09 zusammen mit dem Studiendekan einen neuen Prüfungsplan erstellt. Dieser wurde auf der Fakultätsratssitzung Ende Oktober 2008 genehmigt. Der vorläufige Plan wurde auf der Internetseite der Fachschaft Wirtschaft veröffentlicht. Der endgültige Plan wird voraussichtlich erst kurz vor dem Semesterende bekannt sein. Grundsätzlich gilt: Der Prüfungszeitraum ist in den ersten 4 Wochen der Semesterferien. Mitunter werden manche Prüfungen von den Lehrstühlen jedoch vorgezogen.
Wie viele Bachelorkurse aus dem Auslandsstudium kann ich mir im Master anrechnen lassen?
Gemäß §42 der aktuellen Prüfungsordnung (21.08.08) können maximal 24 Kreditpunkte im Wahlmodul mit Bachelor-Kursen belegt werden (nur solche die nicht bereits im Bachelor eingebracht wurden nach individueller Genehmigung durch zuständigen Professor). Diese Regelung gilt für Bachelor-Kurse der Universität Regensburg und soll verhindern, dass im Masterstudium zu viele Kurse aus den Bachelorstudiengängen eingebracht werden. Gemäß §46 der Prüfungsordnung ist es möglich, bei einem einsemestrigen Auslandsaufenthalt bis zu 30 Kreditpunkte bzw. bei einem längeren Aufenthalt bis zu 60 Kreditpunkte aus dem Auslandsstudium zu importieren. Die zu importierenden Kurse sollen aus Masterstudiengängen der ausländischen Hochschule stammen, es können jedoch auch Bachelor-Kurse (upper level, also 3. oder 4. Studienjahr) eingebracht werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, vor dem Auslandsstudium die Anrechenbarkeit der Kurse mit einem Regensburger Hochschullehrer aus dem jeweiligen Institut abzuklären. Es ist dementsprechend auch möglich, bereits während des Bachelorstudiums Upper-Level-Bachelorkurse im Ausland zu belegen, diese dann jedoch nicht im Bachelor einzubringen, um sie später im Masterstudium im Wahlmodul zu importieren.
Kann ich Master-Kurse vorziehen und bereits während des Bachelor-Studiums belegen?
Studierende, welche im Bachelor-Studiengang bereits Prüfungsleistungen im Umfang von 150 KP oder mehr erreicht haben, können bereits vor Beendigung ihres Bachelor-Studiums Kursprüfungen im Master-Programm im Umfang von insgesamt bis zu 24 KP ablegen. Zweck dieser Regelung ist, einen möglichen Leerlauf in der Schlussphase des Bachelor-Studiums und somit eine unnötige Verlängerung der Gesamtstudienzeit zu vermeiden. Die vorab abgelegten Prüfungen können dann später, nach Zulassung der betreffenden Studierenden zu einem Master-Studiengang, als Leistungen in diesem Master-Studiengang im Rahmen der für ihn geltenden Bedingungen angerechnet werden.
Kann ich die Noten aus vorgezogenen Master-Prüfungen im Bachelor-Studiengang einbringen?
Eine Einbringung von Leistungen aus dem Master-Studium in den Bachelor-Studiengang ist nur mit sehr großen Einschränkungen gestattet. So dürfen Kurse aus einem Pflichtmodul oder Kurse, die verpflichtender Bestandteil eines Master-Schwerpunktmoduls sind, nicht eingebracht werden. Bei anderen Kursen ist für die Einbringung die Zustimmung des jeweiligen Fachvertreters erforderlich.
Ich habe einen Ablehnungsbescheid enthalten, der damit begründet ist, dass meine Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen wurde. Ich habe aber meiner Bewerbung Nachweise für meine zahlreichen außerfachlichen Aktivitäten beigelegt.
Sie wurden abgelehnt, da einer der im Bescheid genannten Gründe zutraf, z.B. ungenügende Noten in den Fächern, die dem Master-Studiengang zuzuordnen sind, eine zu geringe Anzahl von belegten Kursen (nachgewiesen durch Leistungsnachweis mit ausgewiesenen ECTS) oder fehlende außerfachliche Aktivitäten. Es müssen nicht alle Gründe auf Ihre Bewerbung zutreffen.
Ist es möglich, im Wahlmodul die vorgegebene Kreditpunktzahl zu überschreiten?
Im Bachelor-Wahlmodul kann man durch die Einbringung des letzten WiWi-Kurses die KP-Gesamtanzahl um max. 4 KP überschreiten, d.h. man hat am Ende nicht 180 KP, sondern 184 KP. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn WiWi-Kurse aus dem Ausland eingebracht werden.
Ein Überschießen ist aber nur mit dem letzten Kurs möglich, also wenn im Wahlmodul noch KEINE 30 KP verbucht sind. Als verbucht ist ein Kurs anzusehen, wenn für einen WiWi-Kurs ein Anerkennungsantrag gestellt wurde oder zu einem WiWi-Kurs die Anmeldung erfolgt ist. Wer schon 30 KP im Wahlmodul hat, kann sich für KEINE Klausur mehr anmelden UND auch NICHT mehr die Anerkennung eines Kurses aus anderen Fakultäten beantragen. Ein nachträgliches Streichen ist auch bei Kursen im Wahlmodul NICHT möglich!
Beispiel 1: Ein BWL- oder VWL-Student muss im Wahlbereich 30 KP erbringen. Wenn jemand bereits 4 "Standard"-Bachelorkurse mit je 6 KP abgelegt hat, hat er im Wahlbereich noch regulär 6 KP frei und kann durch die Überschussregelung nun auch noch eine 10-KP-Veranstaltung einbringen.
Beispiel 2: Bei einem BWL- oder VWL-Studenten sind folgende Kurse verbucht: 6 + 6 + 8 + 10 = 30 KP. In diesem Fall sind es zwar nur 4 Kurse, aber die Anmeldung/Anerkennung eines weiteren Kurses ist NICHT mehr möglich.
Diese Überschießregelung gilt auch nur für WiWi-Kurse. Wenn jemand z.B. zwei SFA-Kurse mit je 4 KP einbringt, werden vom zuletzt eingebrachten Kurs 2 KP abgeschnitten. Falls jemand die Einbringung gleichzeitig beantragt, muss er im Antrag angeben, bei welchem Kurs er 4 KP möchte und bei welchem nur 2 KP.
Formlose Anträge auf Anrechnung bitte immer im Prüfungsamt im Zimmer PT-1.1.2 zusammen mit Kopien der Scheine abgeben. Die Original-Scheine müssen kurz vorgezeigt werden.
Dieser Eintrag ist zuerst bei der Fachschaft Wirtschaft erschienen.
Ich bin vorläufig im Master immatrikuliert und muss innerhalb des 1. Master-Semesters mein Bachelor-Zeugnis in der Studentenkanzlei vorlegen. Ich habe alle Prüfungsleistungen, die zum Bestehen des Bachelor-Studiengangs nötig sind, im 1. Semester abgelegt. Die Korrektur dauert jedoch so lang, dass ich das Zeugnis nicht rechtzeitig erhalten werde. Was soll ich tun?
Lassen Sie sich vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausstellen, dass Sie den Bachelor-Studiengang auf jeden Fall innerhalb des laufenden Semesters bestehen werden (nachdem Sie alle Leistungen erbracht haben). Diese Bescheinigung legen Sie der Studentenkanzlei vor. Das Bachelor-Zeugnis müssen Sie bis zum Ende des 2. Master-Semsters bei der Studentenkanzlei vorlegen.
Dekan und Studiendekan haben diesen Sachverhalt am 17.02.2010 dazu im Detail klargestellt:
Der §4 Absatz 5 Satz 3 der Prüfungsordnung in der Fassung vom 21. Juli 2008 regelt: Studierende der Bachelor-Studiengänge, die bei der Bewerbung noch kein Bachelor-Zeugnis vorgelegt haben und eine vorläufige Zulassung zu einem Master-Studiengang der Fakultät Wirtschaftswissenschaften erhalten haben, müssen bis zum Ende des 1. Studiensemesters des Master-Studiengangs das Bachelor-Zeignis vorlegen. Aus organisatorischen Gründen gilt ab sofort: Studierende in einem Master-Studiengang der Fakultät Wirtschaftswissenschaften, die in Fällen, die Sie nicht zu vertreten haben, bis zum Ende des 1. Studiensemesters das Zeugnis nicht vorlegen können, jedoch alle notwendigen Prüfungsleistungen des Bachelor-Studiengangs bereits bestanden haben, können ersatzweise eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen des Bachelorstudiums bei der Studentenkanzlei vorlegen. Das Abschlusszeugnisses ist spätestens bis zum Ende des 2. Studiensemesters nachzureichen.
Ich bin vorläufig im Master immatrikuliert und muss innerhalb des 1. Master-Semesters mein Bachelor-Zeugnis in der Studentenkanzlei vorlegen. Ich konnte jedoch krankheitsbedingt nicht alle ausstehenden Prüfungsleistungen, die zum Bestehen des Bachelor-Studiengangs nötig sind, im 1. Mastersemester ablegen. Somit kann ich auch das Bachelorzeugnis nicht fristgerecht vorlegen. Was kann ich tun?
Wenn sie zum Ende des ersten Mastersemesters Ihr Bachelorzeugnis nicht vorlegen können, folgt die Exmatrikulation. Um dieser zu entgehen, müssen Sie frühzeitig mit der Studentenkanzlei einen Studienfachwechsel abklären (vom Master zurück in den Bachelorstudiengang). Sie müssen zuerst die ausstehenden Bachelorprüfungen bestehen, um erneut zum Master zugelassen werden zu können. Wenn Sie dann den Bachelor abgeschlossen haben, bewerben Sie sich erneut für den Master. Sie werden nicht automatisch oder ohne Prüfung erneut zum Masterstudium zugelassen! Nach einer erneuten Zulassung zum Master und einem weiteren Fachwechsel (vom Bachelor in den Master) bzw. einer erneuten Immatrikulation (für Bachelorstudenten anderer Universitäten) können Sie sich ggf. bereits abgelegte Masterprüfungen wieder anrechnen lassen.










