Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages zwischen der Universität Regensburg - Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät -(nachstehend als Vermieter bezeichnet) und der/dem Studierenden (nachstehend als Mieter bezeichnet).
§1 - Mietsache
Der Vermieter vermietet den Aufbewahrschrank, Schloss mit Nummer und zwei Schlüsseln.
§2 - Mietzeit
(1) Der Mietvertrag beginnt mit Zahlung der Miete und endet am 31.03. bzw. 30.09. des laufenden Semesters. Der Mietvertrag endet stets mit dem Ablauf des Semesters, in dem der Mieter exmatrikuliert wird bzw. sich exmatrikuliert. §545 BGB findet keine Anwendung.
(2) Um den Vertrag zu verlängern, muss der Mieter vor seinem Ende die Miete für den Verlängerungszeitraum bei der Fakultätsverwaltung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im folgenden: Fakultätsverwaltung WiWi) unter Vorlage des Studentenausweises für das folgende Semester entrichten.
§3 - Miete, Kaution
Die Miete beträgt 10€ pro Studiensemester bzw. 15€ für zwei Semester und ist im Voraus zusammen mit einer unverzinslichen Kaution von 10€ bei der Fakultätsverwaltung WiWi zu entrichten. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags wird die Miete für das laufende Semester nicht anteilig zurückerstattet.
§4 - Vertragsgemäße Nutzung und sonstige Pflichten des Mieters
(1) Der Schrank ist pfleglich zu behandeln. Er dient nur der Aufbewahrung von Garderobe und unmittelbar für das Studium erforderlichen Gegenständen.
(2) Der Schrank darf ausschließlich mit dem vermieteten Vorhangschloss verwendet werden. Andere Schlösser darf der Vermieter - auch gewaltsam - entfernen. §5 Abs.2 gilt dann entsprechend.
(3) Eine Untervermietung ist unzulässig.
(4) Den Verlust des ihm überlassenen Schlosses und/oder Schlüssel hat der Mieter der Fakultätsverwaltung WiWi unverzüglich anzuzeigen. Er erhält dann gegen Zahlung von 10€ ein anderes Schloss.
§5 - Rückgabe, Kostenpauschale
(1) Rechtzeitig zum Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Schrank zu räumen und ggf. zu reinigen und anschließend die zwei Schlüssel an die Fakultätsverwaltung WiWi unter Beachtung der Bürozeiten zurückzugeben (das Schloss verbleibt am Spind). Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags hat dies binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung zu geschehen. Nach Überprüfung des Schrankes erhält der Mieter die Kaution zurück.
(2) Verstößt der Mieter gegen Absatz 1, nimmt der Vermieter das Vorhangschloss mittels Generalschlüssels oder in anderer Weise ab und räumt den Schrank leer. Der Mieter ist dann zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 20€ verpflichtet, soweit er nicht nachweist, dass auf Seiten des Vermieters keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die Rückgabe verwahrter Gegenstände erfolgt nur gegen Zahlung der Kostenpauschale. Auf die Kostenpauschale wird die Kaution angerechnet, sofern keine sonstigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter mehr bestehen.
© 2007 - 2012 • Admin-Schnittstelle